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Stellungnahme des Pfarrerverbands

zu privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse bei Pfarrpersonen

September 2025

Stellungnahme des Verbandes Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e.V. zur gegenwärtigen Diskussion um öffentlichrechtliche Dienst- oder privatrechtliche Arbeitsverhältnisse bei Pfarrpersonen.

ANLASS

Derzeit wird innerhalb der EKD über grundlegende Veränderung der öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnisse diskutiert und geprüft, ob es bei Neueinstellungen künftig vermehrt oder gar ausschließlich privatrechtliche Arbeitsverhältnisse geben soll. Als erste Landeskirchen hat die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland am 6.2.2025 die konkrete Prüfung einer Umstellung beauftragt – allerdings von vornherein „unter der Voraussetzung, dass sich … keine Risiken für die Evangelische Kirche im Rheinland ergeben, die in einem Missverhältnis zu den Chancen stehen.[1]

Auch auf EKD-Ebene sind aus den Personal-, Finanz- und Dienstrechtsabteilungen Arbeitsgruppen gebildet und mit der Erarbeitung von Reformvorschlägen beauftragt worden.

Inzwischen wurden unterschiedliche Berechnungsmodelle vorgestellt. Dennoch bleibt unklar, welches Anstellungsverhältnis bei Pfarrerinnen und Pfarrern für die Landeskirchen finanziell günstiger sei.

Deshalb ist es aus Sicht des Verbandes notwendig, sowohl inhaltliche als auch finanzielle und rechtliche Argumente zu benennen, die in den aktuellen Diskussionen berücksichtigt werden sollen. Ebenso halten wir eine direkte Einbeziehung des Verbandes in diese Debatte für erforderlich.

Inhaltliche Argumente

Das Amt der öffentlichen Wortverkündung und Sakramentsverwaltung, das Pfarrerinnen und Pfarrern mit der Ordination anvertraut wird, ist auf Lebenszeit angelegt. Die Berufung in ein kirchliches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist nur zur Wahrnehmung eines Dienstes mit besonderer kirchlicher Verantwortung zulässig [2]. Evangelische Pfarrerinnen und Pfarrer üben ein Amt mit solch einem verantwortungsvollen Dienst aus. Für die Erwartungen, die an den Dienst der Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland gestellt werden, bietet das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis die besten Konditionen. Dies betrifft vor allem die Residenz- und Präsenzpflicht, das Beicht- und Seelsorgegeheimnis, Fragen der Arbeitszeit sowie Erreichbarkeit und Bereitschaftsdienst, Dienste an Feiertagen oder die Fortgeltung der Dienstaufsicht auch nach der Pensionierung. Inhaltlich schützt ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis die Freiheit der Verkündigung und wahrt die Attraktivität des Berufes gerade in Zeiten zunehmenden Personalmangels und in Konkurrenz z.B. zu Lehrern. Entsprechend in Deutschland sonst üblichen Gepflogenheiten ist es der übertragenen Verantwortung in Verkündigung und Seelsorge ebenso angemessen und entspricht dem Charakter des Berufes – auch in der Differenzierung und im Vergleich zu anderen Berufsgruppen. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis für Pfarrerinnen und Pfarrer ist in Deutschland aus dem Staatskirchenrecht erwachsen und hat sich bewährt, da es sowohl der Dienstgeber- wie der Dienstnehmerseite Sicherheit und Stabilität gibt.

Finanzielle Argumente

Initiativen einiger Landeskirchen zum Wechsel des Beschäftigungsmodells weg vom öffentlich-rechtlichen Dienst- hin zum privatrechtlichen Arbeitsverhältnis werden oft mit der finanziellen Belastung der kirchlichen Haushalte aufgrund steigender Pensionslasten (einschließlich der Beiträge an Versorgungskassen) begründet. Dabei wird u.E. zu wenig beachtet, dass die bereits eingegangenen Verpflichtungen für die Pensionen der geburtenstarken Jahrgänge durch eine Änderung nicht wegfallen. Es sind regelrecht bestehende Schulden gegenüber der Dienstnehmerseite.

Ab dem Zeitpunkt einer eventuellen Umstellung würden allerdings für neu privatrechtlich angestellte Pfarrer*innen keine Beiträge mehr in die Pensionskassen der Landeskirchen eingezahlt, so dass diese Differenz über die landeskirchlichen Haushalte ausgeglichen werden müsste – was diese über längere Zeit eher zusätzlich be- als entlasten würde.

Eine unbekannte Größe stellt eine mögliche künftige Entlohnung im aktiven privatrechtlichen Arbeitsverhältnis dar, da diese erst in Tarifverhandlungen ausgehandelt werden muss.

Wir gehen davon aus, dass nicht einfach dieselben Brutto-Gehälter zu zahlen wären, sondern die besondere Verantwortung und der Nachteil im Ruhegehalt sich in einem entsprechend höheren Betrag niederschlagen müssten. Eine Privatisierung der Pfarrdienstverhältnisse darf nicht zur Absenkung des bisherigen Gehaltsniveaus führen, das traditionell und aus guten Gründen demjenigen von Berufsgruppen mit vergleichbarer akademischer Ausbildung (GymnasiallehrerInnen) entspricht. Eine Absenkung des Gehaltsniveaus für die öffentlich-rechtlichen Beschäftigten verbietet sich aus demselben Grund auch bei einer Umstellung für künftige Generationen.

Rechtliche Argumente

Die EKD definiert den Pfarrdienst als Amtsberuf für einen geordneten kirchlichen Dienst [3]. Dies gewährleistet ein Gegenüber von ordiniertem Amt und Gemeinde. Nach der aktuellen kirchlichen Rechtslage [4] ist es den Landeskirchen nicht erlaubt, regelhaft Theologinnen und Theologen nach dem Zweiten Theologischen Examen die Aufnahme in den Pfarrdienst nur im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses anzubieten. Privatrechtliche Dienstverhältnisse sind auf Ausnahmefälle beschränkt, z.B. aus Alters- und Gesundheitsgründen oder bei Zweifeln an der Bewährung im Pfarrdienst auf Probe. Bei einer Umstellung des öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnisses auf ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis müsste es zu einer grundsätzlichen Neuregelung des Pfarrdienstverhältnisses kommen. Dabei können die Kirchen eine solche Umstellung nicht zu den bisherigen kirchengesetzlich für die öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnisse geregelten Bedingungen des Pfarrdienstes erwarten. Abgesehen von berufsspezifischen Besonderheiten des Pfarrdienstes (fehlende individuelle Arbeitszeitbegrenzung; sonn- und feiertägliche Arbeitszeit; Residenzpflicht; fehlende Abgrenzung zwischen Dienst und Freizeit) müssten die in Arbeitsverträgen geregelten Bedingungen für die Pfarrerschaft den Standards des staatlichen Arbeits- und Sozialrechts und damit dem für die übrigen (kirchlichen) Beschäftigten in privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen geltenden Recht im Wesentlichen entsprechen. Im Hinblick auf die Besonderheiten im Pfarramt, die zusätzlichen Pflichten bzw. Belastungen, sind entsprechende ausgleichende Vergütungsregelungen unverzichtbar und gerechtfertigt.

Es ist auch zu bedenken, dass im Falle einer Veränderung zwei unterschiedliche Rechtsformen in Dienst- und Arbeitsrecht über einen Zeitraum von etwa 40 Jahren nebeneinander existieren würden, denn bestehende Dienstverhältnisse und Verpflichtungen bleiben unverändert. Für beide Formen von Anstellungsverhältnissen müsste darum über einen langen Zeitraum das kirchliche Recht gepflegt, angewendet und weiterentwickelt werden. Das bedeutet einen erheblichen Mehraufwand für JuristInnen und Verwaltung und würde in der Anwendung zu Auseinandersetzungen unter KollegInnen und in den Gemeinden führen.

Ausblick 

Die Zukunft im Blick haben Dem Auftrag der freien und unabhängigen Verkündigung des Evangeliums, der freien Gestaltung des Dienstes, der besonderen kirchlichen Verantwortung im Pfarramt, auch für die Einheit der Gemeinde, und der durch die Ordination begründeten lebenslangen Bindung mit gegenseitigen Treue- und Fürsorgepflichten entspricht im Rahmen der Voraussetzungen in den evangelischen Kirchen in Deutschland das öffentlich-rechtliche Pfarrdienstverhältnis derzeit am besten.

Sollte es dennoch zukünftig für Neueinstellungen von Pfarrerinnen und Pfarrern zu einer Umstellung auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse kommen, so muss diese Umstellung konsequent mit neuer arbeitsrechtlicher Grundlage erfolgen. Eine einfache Umschreibung des Pfarrdienstgesetzes auf privatrechtliche Basis ist nicht möglich.

Uns liegt daran, dass unser Beruf auch in Zukunft gut ausgeübt werden kann, damit auch künftige Pfarrerinnen und Pfarrer für die ihnen anvertrauten Menschen bestmöglich da sein 4 § 108 PfDG.EKD 4 können. Dazu ist eine ausreichende Anzahl qualifiziert ausgebildeter Pfarrerinnen und Pfarrer erforderlich, die in guten und zeitgemäßen Rahmenbedingungen arbeiten können. Die Attraktivität des Pfarrberufes und damit auch die Chancen der Nachwuchsgewinnung sind unseres Erachtens mit einem regelhaften öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erheblich höher als mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen.

Der Vorstand des Deutschen Pfarrerinnen
und Pfarrerverbandes Karlsruhe, 28. September 2025

------------------
[1] Beschlussvorlage zur Umgestaltung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse in der EKiR LS_P/0078/2025 vom 06.02.2025
[2] vgl. Kirchenbeamtengesetz KBG.EKD §3
[3] §1 PfDG.EKD
[4] §108 PfDG.EKD



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September 2025
Stellungnahme des Pfarrerverbands

zu privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse bei Pfarrpersonen

Stellungnahme des Verbandes Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e.V. zur gegenwärtigen Diskussion um öffentlichrechtliche Dienst- oder privatrechtliche Arbeitsverhältnisse bei Pfarrpersonen.

ANLASS

Derzeit wird innerhalb der EKD über grundlegende Veränderung der öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnisse diskutiert und geprüft, ob es bei Neueinstellungen künftig vermehrt oder gar ausschließlich privatrechtliche Arbeitsverhältnisse geben soll. Als erste Landeskirchen hat die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland am 6.2.2025 die konkrete Prüfung einer Umstellung beauftragt – allerdings von vornherein „unter der Voraussetzung, dass sich … keine Risiken für die Evangelische Kirche im Rheinland ergeben, die in einem Missverhältnis zu den Chancen stehen.[1]

Auch auf EKD-Ebene sind aus den Personal-, Finanz- und Dienstrechtsabteilungen Arbeitsgruppen gebildet und mit der Erarbeitung von Reformvorschlägen beauftragt worden.

Inzwischen wurden unterschiedliche Berechnungsmodelle vorgestellt. Dennoch bleibt unklar, welches Anstellungsverhältnis bei Pfarrerinnen und Pfarrern für die Landeskirchen finanziell günstiger sei.

Deshalb ist es aus Sicht des Verbandes notwendig, sowohl inhaltliche als auch finanzielle und rechtliche Argumente zu benennen, die in den aktuellen Diskussionen berücksichtigt werden sollen. Ebenso halten wir eine direkte Einbeziehung des Verbandes in diese Debatte für erforderlich.

Inhaltliche Argumente

Das Amt der öffentlichen Wortverkündung und Sakramentsverwaltung, das Pfarrerinnen und Pfarrern mit der Ordination anvertraut wird, ist auf Lebenszeit angelegt. Die Berufung in ein kirchliches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist nur zur Wahrnehmung eines Dienstes mit besonderer kirchlicher Verantwortung zulässig [2]. Evangelische Pfarrerinnen und Pfarrer üben ein Amt mit solch einem verantwortungsvollen Dienst aus. Für die Erwartungen, die an den Dienst der Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland gestellt werden, bietet das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis die besten Konditionen. Dies betrifft vor allem die Residenz- und Präsenzpflicht, das Beicht- und Seelsorgegeheimnis, Fragen der Arbeitszeit sowie Erreichbarkeit und Bereitschaftsdienst, Dienste an Feiertagen oder die Fortgeltung der Dienstaufsicht auch nach der Pensionierung. Inhaltlich schützt ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis die Freiheit der Verkündigung und wahrt die Attraktivität des Berufes gerade in Zeiten zunehmenden Personalmangels und in Konkurrenz z.B. zu Lehrern. Entsprechend in Deutschland sonst üblichen Gepflogenheiten ist es der übertragenen Verantwortung in Verkündigung und Seelsorge ebenso angemessen und entspricht dem Charakter des Berufes – auch in der Differenzierung und im Vergleich zu anderen Berufsgruppen. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis für Pfarrerinnen und Pfarrer ist in Deutschland aus dem Staatskirchenrecht erwachsen und hat sich bewährt, da es sowohl der Dienstgeber- wie der Dienstnehmerseite Sicherheit und Stabilität gibt.

Finanzielle Argumente

Initiativen einiger Landeskirchen zum Wechsel des Beschäftigungsmodells weg vom öffentlich-rechtlichen Dienst- hin zum privatrechtlichen Arbeitsverhältnis werden oft mit der finanziellen Belastung der kirchlichen Haushalte aufgrund steigender Pensionslasten (einschließlich der Beiträge an Versorgungskassen) begründet. Dabei wird u.E. zu wenig beachtet, dass die bereits eingegangenen Verpflichtungen für die Pensionen der geburtenstarken Jahrgänge durch eine Änderung nicht wegfallen. Es sind regelrecht bestehende Schulden gegenüber der Dienstnehmerseite.

Ab dem Zeitpunkt einer eventuellen Umstellung würden allerdings für neu privatrechtlich angestellte Pfarrer*innen keine Beiträge mehr in die Pensionskassen der Landeskirchen eingezahlt, so dass diese Differenz über die landeskirchlichen Haushalte ausgeglichen werden müsste – was diese über längere Zeit eher zusätzlich be- als entlasten würde.

Eine unbekannte Größe stellt eine mögliche künftige Entlohnung im aktiven privatrechtlichen Arbeitsverhältnis dar, da diese erst in Tarifverhandlungen ausgehandelt werden muss.

Wir gehen davon aus, dass nicht einfach dieselben Brutto-Gehälter zu zahlen wären, sondern die besondere Verantwortung und der Nachteil im Ruhegehalt sich in einem entsprechend höheren Betrag niederschlagen müssten. Eine Privatisierung der Pfarrdienstverhältnisse darf nicht zur Absenkung des bisherigen Gehaltsniveaus führen, das traditionell und aus guten Gründen demjenigen von Berufsgruppen mit vergleichbarer akademischer Ausbildung (GymnasiallehrerInnen) entspricht. Eine Absenkung des Gehaltsniveaus für die öffentlich-rechtlichen Beschäftigten verbietet sich aus demselben Grund auch bei einer Umstellung für künftige Generationen.

Rechtliche Argumente

Die EKD definiert den Pfarrdienst als Amtsberuf für einen geordneten kirchlichen Dienst [3]. Dies gewährleistet ein Gegenüber von ordiniertem Amt und Gemeinde. Nach der aktuellen kirchlichen Rechtslage [4] ist es den Landeskirchen nicht erlaubt, regelhaft Theologinnen und Theologen nach dem Zweiten Theologischen Examen die Aufnahme in den Pfarrdienst nur im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses anzubieten. Privatrechtliche Dienstverhältnisse sind auf Ausnahmefälle beschränkt, z.B. aus Alters- und Gesundheitsgründen oder bei Zweifeln an der Bewährung im Pfarrdienst auf Probe. Bei einer Umstellung des öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnisses auf ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis müsste es zu einer grundsätzlichen Neuregelung des Pfarrdienstverhältnisses kommen. Dabei können die Kirchen eine solche Umstellung nicht zu den bisherigen kirchengesetzlich für die öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnisse geregelten Bedingungen des Pfarrdienstes erwarten. Abgesehen von berufsspezifischen Besonderheiten des Pfarrdienstes (fehlende individuelle Arbeitszeitbegrenzung; sonn- und feiertägliche Arbeitszeit; Residenzpflicht; fehlende Abgrenzung zwischen Dienst und Freizeit) müssten die in Arbeitsverträgen geregelten Bedingungen für die Pfarrerschaft den Standards des staatlichen Arbeits- und Sozialrechts und damit dem für die übrigen (kirchlichen) Beschäftigten in privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen geltenden Recht im Wesentlichen entsprechen. Im Hinblick auf die Besonderheiten im Pfarramt, die zusätzlichen Pflichten bzw. Belastungen, sind entsprechende ausgleichende Vergütungsregelungen unverzichtbar und gerechtfertigt.

Es ist auch zu bedenken, dass im Falle einer Veränderung zwei unterschiedliche Rechtsformen in Dienst- und Arbeitsrecht über einen Zeitraum von etwa 40 Jahren nebeneinander existieren würden, denn bestehende Dienstverhältnisse und Verpflichtungen bleiben unverändert. Für beide Formen von Anstellungsverhältnissen müsste darum über einen langen Zeitraum das kirchliche Recht gepflegt, angewendet und weiterentwickelt werden. Das bedeutet einen erheblichen Mehraufwand für JuristInnen und Verwaltung und würde in der Anwendung zu Auseinandersetzungen unter KollegInnen und in den Gemeinden führen.

Ausblick 

Die Zukunft im Blick haben Dem Auftrag der freien und unabhängigen Verkündigung des Evangeliums, der freien Gestaltung des Dienstes, der besonderen kirchlichen Verantwortung im Pfarramt, auch für die Einheit der Gemeinde, und der durch die Ordination begründeten lebenslangen Bindung mit gegenseitigen Treue- und Fürsorgepflichten entspricht im Rahmen der Voraussetzungen in den evangelischen Kirchen in Deutschland das öffentlich-rechtliche Pfarrdienstverhältnis derzeit am besten.

Sollte es dennoch zukünftig für Neueinstellungen von Pfarrerinnen und Pfarrern zu einer Umstellung auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse kommen, so muss diese Umstellung konsequent mit neuer arbeitsrechtlicher Grundlage erfolgen. Eine einfache Umschreibung des Pfarrdienstgesetzes auf privatrechtliche Basis ist nicht möglich.

Uns liegt daran, dass unser Beruf auch in Zukunft gut ausgeübt werden kann, damit auch künftige Pfarrerinnen und Pfarrer für die ihnen anvertrauten Menschen bestmöglich da sein 4 § 108 PfDG.EKD 4 können. Dazu ist eine ausreichende Anzahl qualifiziert ausgebildeter Pfarrerinnen und Pfarrer erforderlich, die in guten und zeitgemäßen Rahmenbedingungen arbeiten können. Die Attraktivität des Pfarrberufes und damit auch die Chancen der Nachwuchsgewinnung sind unseres Erachtens mit einem regelhaften öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erheblich höher als mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen.

Der Vorstand des Deutschen Pfarrerinnen
und Pfarrerverbandes Karlsruhe, 28. September 2025

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[1] Beschlussvorlage zur Umgestaltung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse in der EKiR LS_P/0078/2025 vom 06.02.2025
[2] vgl. Kirchenbeamtengesetz KBG.EKD §3
[3] §1 PfDG.EKD
[4] §108 PfDG.EKD


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